DANK an Vincentius Lerinensis für folgende Ausführungen:
Eine gültig geschlossene Ehe ist auch dann gültig, wenn sie nicht vollzogen ist (siehe can. 1061 §1 CIC). Sie ist dann aber noch auflösbar (can 1142). Nur die sakramentale vollzogene Ehe ist unauflöslich (can. 1141). Ob eine Josef-Ehe gültig ist, kommt auf die Umstände an. Wird sie unter ausdrücklichem Ausschluß von Nachkommenschaft geschlossen, ist per se keine Ehe zustandegekommen (can. 1055 i.V. mit can. 1101 §2). Wird die Nachkommenschaft allerdings nicht zum Zeitpunkt der Eheschließung ausgeschlossen, sondern erst später, ist die Ehe gültig, auch wenn sie bis dahin nicht vollzogen wurde. Du mußt Dir die Eheschließung im Kirchenrecht als Vertrag vorstellen, der einen klar definierten Inhalt hat. Schließt einer der beiden "Vertragspartner" Teile des vordefinierten Vertrages aus, will er den Vertrag gar nicht schließen, es ist also nicht zu einer übereinstimmenden Willenserklärung gekommen (Ehekonsens). Das gilt auch dann, wenn beide Ehepartner für sich (und selbst unter Billigung assistierenden Priesters) Teile ausschließen (Ehekonsens). Wo "Ehe" draufsteht, muß auch "Ehe" drin sein. Ob dieser Vertrag oder der Vollzug das die Ehe konstituierende Element sind, war im Kirchenrecht schon immer umstritten und hat die oben dargelegte salomonische Lösung hervorgebracht.
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